Kurz erklärt

Der Vermerk „Non-Food“ steht auf Produkten mit einjährigem Beifuß (Artemisia annua). Er bedeutet nur eins: Das Produkt darf in der EU nicht als Lebensmittel verkauft werden, weil ihm eine Zulassung fehlt. Die Pflanze ist weder verboten noch gesundheitsschädlich — sie war vor 1997 in Europa nur kaum verbreitet.

„Non-Food“. „Nicht zum Verzehr geeignet.“ Du hast bestellt, das Paket ist da — und auf der Verpackung steht ein Satz, der klingt, als hättest du gerade etwas Gefährliches gekauft. Erste Reaktion: Finger weg. Zweite Reaktion: googeln. Deshalb bist du hier. Die Entwarnung vorweg, und sie ist keine Beschwichtigung: Der Hinweis sagt nichts über die Qualität, die Reinheit oder die Sicherheit deines Produkts. Er sagt etwas über seinen rechtlichen Namen. Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht — und in fünf Minuten weißt du genau, warum.

Die Kurzfassung

Dieser Hinweis steht auf Produkten, die einjährigen Beifuß (Artemisia annua) enthalten. Und er bedeutet exakt eine Sache: Dieses Produkt darf in der EU nicht als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Nicht, weil etwas damit nicht stimmt. Sondern weil ihm eine Zulassung fehlt.

Genauso wichtig ist, was der Hinweis nicht bedeutet:

  • Nicht, dass das Produkt verunreinigt, verdorben oder gestreckt ist.
  • Nicht, dass es gesundheitsschädlich ist.
  • Nicht, dass irgendjemand die Pflanze geprüft und beanstandet hat.
  • Nicht, dass wir bei der Qualität gespart oder etwas übersehen haben.
  • Nicht, dass mit deiner Lieferung etwas schiefgelaufen ist.

Der Vermerk ist eine Kategorie-Angabe, kein Warnschild. Er beschreibt, in welche Schublade das Produkt rechtlich gehört — und diese Schublade heißt eben nicht „Lebensmittel“. Warum das so ist, hängt an einer einzigen Jahreszahl.

Warum der Hinweis draufsteht: alles hängt an einem Datum

In der EU gilt ein Lebensmittel als „neuartig“, wenn es vor dem 15. Mai 1997 in Europa nicht in nennenswertem Umfang gegessen wurde. Alles, was unter diese Regel fällt, muss erst ein eigenes Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor es hier als Lebensmittel verkauft werden darf. Das ist die Novel-Food-Verordnung — und sie ist der ganze Grund für den Satz auf deiner Packung.

Artemisia annua ist in Europa vor diesem Stichtag schlicht kaum auf dem Teller gelandet. Zu wenig Verbreitung, zu wenig Markt, zu wenig Geschichte. Damit fällt die Pflanze in die Novel-Food-Kategorie — nicht, weil sie jemand untersucht und für schlecht befunden hätte, sondern weil sie hier vorher fast niemand gegessen hat. Der Zulassung fehlt die Vorgeschichte, nicht die Unbedenklichkeit.

Die Folge ist präzise begrenzt: Wir dürfen Artemisia annua in der EU nicht als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnen und vermarkten. Das ist alles. Weder der Anbau der Pflanze noch ihr Verkauf noch ihre Verarbeitung sind untersagt. Die Pflanze selbst ist nicht verboten und nicht gesundheitsschädlich. Untersagt ist ausschließlich das Etikett, das „Nahrungsergänzungsmittel“ sagt.

„Nicht zugelassen“ ist etwas völlig anderes als „verboten“

Hier liegt das Missverständnis, das den Schreck auslöst. Wir alle lesen „nicht zugelassen“ als Urteil: Da hat jemand hingeschaut und Nein gesagt. Bei Novel Food ist es genau umgekehrt — es hat nie jemand Nein gesagt, weil das Verfahren nie durchlaufen wurde. Eine Zulassung ist ein Antrag mit Aktenzeichen, kein Gütesiegel.

Stell dir zwei Fragen vor. Erstens: Ist das sicher? Zweitens: Hat jemand dafür einen Antrag gestellt und ein Verfahren durchlaufen? Der Hinweis auf deiner Packung beantwortet ausschließlich die zweite Frage. Zur ersten sagt er kein einziges Wort.

Wer beides durcheinanderbringt, liest aus einer Formalie einen Gesundheitsalarm heraus. Verständlich — der Wortlaut lädt dazu ein. Aber falsch.

Was das für deine Packung konkret heißt

Weil wir das Produkt nicht als Lebensmittel deklarieren dürfen, verkaufen wir es als das, was es rechtlich ist: ein reiner Pflanzenrohstoff, ausdrücklich ohne Zweckbestimmung zum oralen Verzehr — kein Lebensmittel, keine Lebensmittelzutat. Und daraus folgt der Rest, über den du gerade stolperst:

  • Keine Verzehrempfehlung. Wir dürfen dir nicht draufdrucken, wie viel du nehmen sollst. Das ist kein Versehen und keine Nachlässigkeit — es ist exakt die Angabe, die einem zugelassenen Lebensmittel vorbehalten ist.
  • Keine Portionsangabe, keine Prozentwerte. Auch die gehören auf ein Lebensmitteletikett — und nur dorthin.
  • Der Non-Food-Vermerk selbst. Er muss drauf, sobald einjähriger Beifuß enthalten ist. Da haben wir keinen Spielraum.
  • Der karge Gesamteindruck. Eine Packung ohne Verzehrempfehlung wirkt unfertig, weil wir alle das Gegenteil gewohnt sind. Sie ist trotzdem exakt richtig etikettiert.

Und das Produkt selbst? Vollkommen legal. An der Ware ist nichts anders als an jeder anderen Charge, die durch unser Labor geht. Es fehlt ihr nur die Zulassung als Lebensmittel — aus den Gründen oben, nicht wegen eines Befunds.

Warum der Hinweis nur auf einem Teil deiner Bestellung steht

Wenn du mehrere Sachen bestellt hast und der Vermerk nur auf einer Packung klebt: Das ist kein Fehler beim Packen. Der Hinweis gehört zum Produkt, nicht zu deiner Lieferung. Er muss auf alles, was einjährigen Beifuß enthält — und auf sonst gar nichts.

Dein Magnesium, dein Vitamin D, dein Kollagen: ganz normale Nahrungsergänzungsmittel mit ganz normalem Etikett, Verzehrempfehlung inklusive. Wenn du also auf einer Dose eine Empfehlung findest und auf der anderen nicht, hast du jetzt die Erklärung. Es liegen zwei verschiedene Produktkategorien in einem Karton — und die eine färbt nicht auf die andere ab.

Was auf einem Nahrungsergänzungs-Etikett stehen MUSS

Die andere Hälfte der Verunsicherung kommt daher, dass Etiketten so seltsam steif klingen. Auch dafür gibt es einen Grund, und er ist entlastend: Die nüchternsten Sätze auf der Packung hat sich niemand ausgedacht. Sie sind wörtlich vorgeschrieben. Auf einem echten Nahrungsergänzungsmittel muss stehen:

  • Das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“. Nicht als Marketing, sondern als offizielle Bezeichnung. Steht es nicht drauf, ist es keins — das ist die schnellste Kategorie-Prüfung, die es gibt.
  • Welche Nährstoffe drin sind — die Kategorien, die das Produkt kennzeichnen: Magnesium, Vitamin D, Pflanzenextrakt.
  • Die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen. Also „2 Kapseln täglich“, nicht „nach Bedarf“.
  • Der Satz „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ Wortwörtlich so. Deshalb liest er sich auf jeder Dose gleich.
  • Der Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sind.
  • Der Hinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern.
  • Die Menge je Tagesdosis — bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich als Prozentsatz der Referenzwerte. Das ist die berühmte Spalte mit den %-Zahlen.

Dazu kommt, was auf jedem Lebensmittel steht: Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargennummer und wer dafür geradesteht.

Weil diese Sätze vorgeschrieben sind, klingen manche davon schärfer, als sie gemeint sind. „Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern“ liest sich wie eine Giftwarnung — der Satz steht aber auf jedem einzelnen Nahrungsergänzungsmittel, vom Vitamin C bis zum Magnesium, schlicht weil er auf jedem stehen muss. Dasselbe gilt für „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ Das ist kein Hinweis auf ein besonders heikles Produkt. Das ist Pflichttext, wortgleich bei allen.

Der Punkt für dich: Diese Sätze sind kein Kleingedrucktes zum Überblättern — sie sind der Beleg, dass du ein korrekt deklariertes Produkt in der Hand hältst. Und sie klingen bei jeder Marke identisch, weil sie identisch sein müssen. Wer hier kreativ wird, macht keinen guten Eindruck, sondern einen Fehler.

Worauf du beim Kauf achten solltest

Nimm den Schreck als Anlass, einmal richtig hinzusehen. Ein Etikett verrät dir mehr über einen Hersteller als jede Produktbeschreibung:

  • Steht „Nahrungsergänzungsmittel“ drauf — oder nicht? Fehlt das Wort, hältst du etwas anderes in der Hand. Bei Artemisia ist genau das der Fall. Wir schreiben es dir hin, statt es zu verstecken.
  • Der Gehalt je Portion, nicht die große Zahl vorne. „500 mg Extrakt“ sagt dir nichts, solange nicht dabeisteht, wie viel Wirkstoff darin steckt.
  • Extraktverhältnis und Standardisierung. Ein Extrakt ohne beides ist eine Blackbox. Da lässt sich nichts vergleichen und nichts nachrechnen. „30:1“ und ein standardisierter Gehalt sind Zahlen, an denen du uns messen kannst.
  • Laborprüfung pro Charge. Die Frage, die der Non-Food-Vermerk eben nicht beantwortet, beantwortet das Analysezertifikat: Ist drin, was draufsteht — und ist nichts drin, was nicht reingehört.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, nicht Verfallsdatum. Ein MHD ist eine Zusage, kein Stichtag: Es sagt, bis wann wir für den vollen Gehalt geradestehen — nicht, ab wann etwas schlecht wird. Auch so ein Etikettwort, das mehr Sorge auslöst, als es verdient.
  • Ein Anbieter, der die Kategorie erklärt. Wer „Non-Food“ kommentarlos draufdruckt und dich damit allein lässt, hat entweder keine Antwort oder keine Lust. Beides sagt dir etwas.

Ehrlich eingeordnet

Wir reden den Hinweis nicht klein. Er steht da, er muss da stehen, und er ist keine Marketing-Laune. Die Regel ist echt, und wir halten uns daran — auch dann, wenn sie einen Teil unserer Kundinnen und Kunden erst einmal erschreckt. Was wir dir aber genauso deutlich sagen: Er ist kein Befund. Niemand hat Artemisia annua untersucht und für gefährlich erklärt. Es fehlt ein Zulassungsverfahren, das nie durchlaufen wurde. Mehr steht in diesem Satz nicht drin.

Und die ehrliche Grenze dazu: Weil das Produkt kein Lebensmittel ist, dürfen wir dir keine Verzehrempfehlung geben — keine Menge, keinen Rhythmus, keinen Tipp durch die Hintertür. Das werden wir auch nicht tun, egal wie oft gefragt wird. Was wir können, ist volle Transparenz über das, was wir verkaufen: Herkunft, Extraktverhältnis, Gehalt, Laborwerte. Den Rest entscheidest du selbst — und wenn du Medikamente nimmst oder eine Erkrankung im Raum steht, gehört diese Entscheidung ohnehin in ein ärztliches Gespräch.

Passende Produkte von Scheunengut

Der Hinweis, um den es hier geht, steht bei uns auf genau einem Produkt: dem Einjährigen-Beifuß-Extrakt (Artemisia annua), 30:1 konzentriert und auf 21 % Artemisinin standardisiert. Wir verkaufen ihn offen als das, was er rechtlich ist — als reinen Pflanzenrohstoff ohne Zweckbestimmung zum Verzehr. Was wir dir nicht sagen dürfen, sagen wir dir auch nicht. Was drin ist, dagegen bis auf die Nachkommastelle: Extraktverhältnis, standardisierter Gehalt, geprüfte Charge.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich das Produkt trotzdem nehmen?

Das entscheidest du. Was wir dir sagen können: Der Hinweis ist kein Sicherheitsbefund. Die Pflanze ist weder verboten noch gesundheitsschädlich, und dem Produkt fehlt ausschließlich die Zulassung als Lebensmittel. Was wir dir nicht sagen dürfen, ist eine Menge oder ein Einnahmeschema — genau diese Angabe ist einem zugelassenen Lebensmittel vorbehalten. Wir verkaufen den Extrakt ausdrücklich als Pflanzenrohstoff ohne Zweckbestimmung zum Verzehr und legen dir die Fakten offen hin, statt eine Empfehlung durch die Hintertür zu schieben.

Ist „Non-Food“ ein Warnhinweis, dass mit dem Produkt etwas nicht stimmt?

Nein. Es ist eine Kategorie-Angabe, kein Warnschild. Sie sagt: Dieses Produkt ist rechtlich kein Lebensmittel. Sie sagt nichts über Reinheit, Qualität, Frische oder Sicherheit. Die Fragen beantwortet das Analysezertifikat der Charge — und das fällt bei diesem Produkt genauso aus wie bei jedem anderen aus unserem Sortiment.

Ist Artemisia annua in Deutschland oder der EU verboten?

Nein. Weder der Anbau der Pflanze noch ihr Verkauf noch ihre Verarbeitung sind untersagt. Nicht erlaubt ist ausschließlich, sie innerhalb der EU als „Nahrungsergänzungsmittel“ zu bezeichnen und zu vermarkten. Das ist ein Unterschied im Etikett, kein Unterschied in der Pflanze.

Warum steht auf der Packung keine Verzehrempfehlung?

Weil wir keine drucken dürfen. Eine Verzehrempfehlung ist eine Lebensmittelangabe, und das Produkt ist rechtlich kein Lebensmittel. Wer sie trotzdem draufdruckt, erklärt die Ware damit zum Nahrungsergänzungsmittel — und genau das ist nicht zulässig. Die leere Stelle auf der Packung ist also kein Schlamperei-Beweis, sondern die Regel.

Warum steht der Hinweis nur auf einem Teil meiner Bestellung?

Weil er zum Produkt gehört und nicht zur Lieferung. Er muss auf alles, was einjährigen Beifuß enthält, und auf nichts sonst. Deine übrigen Produkte sind ganz normale Nahrungsergänzungsmittel mit vollständigem Etikett inklusive Verzehrempfehlung. Zwei Kategorien in einem Karton — völlig in Ordnung.

Warum verkauft ihr etwas, das nicht als Lebensmittel zugelassen ist?

Weil es legal ist und nachgefragt wird. Der Rohstoff darf verkauft werden — nur eben nicht unter dem Namen „Nahrungsergänzungsmittel“. Wir hätten zwei Alternativen: das Produkt weglassen oder die Kategorie verschleiern. Wir machen weder das eine noch das andere, sondern schreiben dir hin, was Sache ist. Der Hinweis auf der Packung ist der sichtbare Beweis dafür, dass wir uns an die Regel halten, statt sie zu umgehen.

Was muss auf dem Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels stehen?

Das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“, die Kategorien der enthaltenen Nährstoffe, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen, der Hinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf, der Hinweis, dass das Produkt kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung ist, und der Hinweis auf die Lagerung außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern. Dazu die Menge je Tagesdosis, bei Vitaminen und Mineralstoffen mit Prozentsatz der Referenzwerte — plus Zutaten, Allergene, Füllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum und Charge.

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Gesundheitshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene, abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Bei gesundheitlichen Beschwerden, in Schwangerschaft und Stillzeit oder bei der Einnahme von Medikamenten halte bitte Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt. So entstehen unsere Ratgeber →

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food) — Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex, 2015
  2. EU Novel Food Catalogue — Europäische Kommission — Food and Feed Information Portal, 2026
  3. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), § 4 Kennzeichnung — Bundesministerium der Justiz — Gesetze im Internet, 2024
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel — Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex, 2011
Malte Demmler